Text der Eingabe

Sozialethisches Autorenkollektiv KDA 123
Belitz/Klute/Dr. Schneider/Wendt-Kleinberg

Eingabe an die Kirchenleitung der
Evangelischen Kirche von Westfalen
vom 15. Mai 2020

„Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft“

An jedes Mitglied persönlich

(Zur Veröffentlichung vorgesehen)

Sehr geehrte Frau Präses!
Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Verfasser dieser Eingabe sind Sozialpfarrer und Sozialwissenschaftler i.R. und waren während ihres Berufslebens jahrzehntelang im Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt (KDA) der Evangelischen Kirche von Westfalen tätig, insgesamt 123 Jahre.

Seit 1998 treffen wir uns regelmäßig zu Gesprächen über sozialethische Grundfragen in Gesellschaft und Kirche. Daraus sind mehrere gemeinsame Buchveröffentlichungen entstanden.

Kontinuierlich haben wir uns all die Jahre auch mit der Kirche als Arbeitswelt befasst, deren sozialethischen Implikationen und Veränderungsprozessen. Als evangelische Sozialethiker sind wir immer eingetreten für die Teilnahme von Kirche und Diakonie am Tarifvertragswesen wie es in unserer Sozialgeschichte entstanden ist sowie für hoch entwickelte Formen der Mitbestimmung der Mitarbeitenden.

In der Entwicklung der kirchlichen Arbeitswelt spielte und spielt rechtlich und faktisch der Begriff Dienstgemeinschaft eine zentrale Rolle. Die Erkenntnisse und Erfahrungen der letzten Jahre zeigen uns, dass die Verwendung dieses Begriffs vor allem aus historischen, aber auch aus theologisch-ethischen, empirischen und verfassungsrechtlichen Gründen eine nicht tragbare Hypothek für die Kirche darstellt. Wir richten deshalb diese Eingabe an die Kirchenleitun der EKvW.

Wir bitten Sie eindringlich, ja wir fordern Sie nachdrücklich auf, durch entsprechende Beschlussfassungen zu bewirken, dass der Begriff „Dienstgemeinschaft“ in Kirche und Diakonie aufgegeben wird und aus allen einschlägigen Gesetzen, Verlautbarungen und offiziellen Äußerungen in Kirche und Diakonie entfernt wird und zukünftig nie mehr verwendet werden soll.

Wolfgang Belitz, Sozialpfarrer i.R.

Jürgen Klute, Sozialpfarrer i.R.

Dr. Hans-Udo Schneider, Sozialpfarrer i.R.

Walter Wendt-Kleinberg, Sozialwissenschaftler

Zur Begründung unserer Eingabe:


Bereits im Jahre 2007 hat der Sozialwissenschaftler und kirchliche Mitarbeiter Hermann Lührs unter dem Titel: Kirchliche Dienstgemeinschaft. Genese und Gehalt eines umstrittenen Begriffs eine bahnbrechende Untersuchung veröffentlicht1, Sie wirft ein ganz neues Licht auf den kirchlichen „Schlüsselbegriff“ Dienstgemeinschaft.

Wir folgen dem Gang und den Ergebnissen der Lührschen Untersuchung gerne und nehmen immer wieder Erkenntnisse aus ihr in unsere Stellungnahme auf, die wir in fünf Schritte gliedern (Hermann Lührs (2007) Kirchliche Dienstgemeinschaft. Genese und Gehalt eines umstrittenen Begriffs. In: Kirche und Recht S. 220-246):

  1. Die Herkunft des Begriffs Dienstgemeinschaft und seine Übernahme in Kirche und Innere Mission
  2. Die Entwicklung nach 1945
  3. Auseinandersetzungen um die „Dienstgemeinschaft“
  4. Entlastungsversuche sind verfehlte Bemühungen
  5. Nachsatz: Wichtige Ansatzpunkte

Die historische Untersuchung Hermann Lührs‘ ergibt als ein erstes Fazit:

„Zum Zeitpunkt 1930 ist die Dienstgemeinschaft kein Bestandteil des kirchlichen Lebens oder Glaubenslehre beider Konfessionen – und zwar weder in der Weite theologisch-enzyklopädischer Zusammenfassungen noch im engeren Funktionsbereich von Diakonie und Caritas. Die Dienstgemeinschaft kommt als Kategorie des kirchlichen Selbstverständnisses schlechterdings nicht vor.“ (Lührs a.a.O. S. 227)

1. Die Herkunft des Begriffs Dienstgemeinschaft und seine Übernahme in Kirche und Innere Mission

Das Wort Dienstgemeinschaft ist eine genuine Neukonstruktion des Nationalsozialismus mit exklusivem Ursprung im nationalsozialistischen Arbeitsrecht und geprägt von der nationalsozialistischen Weltanschauung. Von dort ist es in die kirchliche Sphäre gelangt und dort bis heute ge-blieben.

Am 20. Januar 1934 hat die Reichsregierung das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ beschlossen und verkündet und gestaltet damit die Arbeitswelt gemäß nationalsozialistischer Weltanschauung nach dem Führer-/Gefolgschaftsprinzip:

„§1: Im Betrieb arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwecke und zum gemeinsamen Nutzen von Volk und Staat.

§2: 1. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten …

  1. Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten.“

Als Konkretion dieses Gesetzes speziell für den öffentlichen Dienst hat die Reichsregierung am 23. März 1934 „Das Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen“ beschlossen und verkündet. Dementsprechend ist der Paragraf 2 analog formuliert:

„1. Der Führer einer öffentlichen Verwaltung … entscheidet gegenüber den beschäftigten Arbeitern und Angestellten als der Gefolgschaft in allen Angelegenheiten, die durch dieses Gesetz geregelt werden …

  1. Der Führer sorgt für das Wohl der Beschäftigten. Diese haben ihm die in der Dienstgemeinschaft begründete Treue zu halten und eingedenk ihrer Stellung im öffentlichen Dienst in ihrer Diensterfüllung allen Volksgenossen Vorbild zu sein.“

1938 wurden die Tarifverträge der Weimarer Zeit ersetzt durch die „Allgemeine Tarifordnung“ (ATO), die vom nationalsozialistischen Staat erlassen wurde. Vom Treuhänder für den öffentlichen Dienst wurden auf dieser Grundlage die „Tarifordnung A für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst“ (TOA) festgesetzt und überwacht. In beiden Ordnungen gibt es einleitend eine textgleiche Präambel:

„Im öffentlichen Dienst wirken zu allgemeinen Nutzen von Volk und Staat alle Schaffenden zusammen. Die ihnen gestellte Aufgabe erfordert eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung, vorbildliche Erfüllung der Dienstpflicht und ein ihrer öffentlichen Stellung angemessenes Verhalten in und außer dem Dienst.“

Diese Tarifordnungen galten nicht unmittelbar in den Kirchen. Dazu bedurfte es ausdrücklicher Beschlüsse kirchenleitender Organe. Schon 1936 und 1937 gab es spezielle Tarifordnungen je für Innere Mission und Caritas mit gleichlautenden Präambeln:

Betriebsführer und Gefolgschaft bilden eine Dienstgemeinschaft im Sinne des §2 des Gesetzes zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23. März 1934.

Ein entsprechender Übernahmebeschluss für die verfasste Kirche findet sich im Gesetzblatt der Deutschen Evangelischen Kirche (Nr. 20 vom 15.10.1938. S.82f) und lautet:

„Auf die bei der Deutschen Evangelischen Kirche und den deutschen evangelischen Landeskirchen einschl. der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder finden die vom Reichstreuhänder für den öffentlichen Dienst erlassenen Tarifordnungen … nach Maßgabe dieser Anordnung Anwendung.“

Damit wird die gesamte evangelische Kirche mit all ihren Gliederungen einschließlich der Inneren Mission zur „Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung“ erklärt mit folgenden Merkmalen:

  • Verbot und Zerschlagung der Gewerkschaften seit 1933
  • Abschaffung des Betriebsrätegesetzes von 1920 durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 21. Januar 1934
  • Abschaffung der Tarifverträge und der Tarifautonomie (Streikverbot) durch die Allgemeine Tarifordnung (ATO) von 1938
  • Einführung des Führer-/Gefolgschaftsprinzips (1934)

Von kirchlichen Bedenken gegen eine Übernahme des Gedankens der „Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung“ und der Transformation in die Wirklichkeit ist nichts bekanntgeworden. Das Gegenteil zeigen zwei Zitathinweise von Lührs:

„Innere Mission und Nationalsozialismus gehören in Deutschland zusammen!“ (Losung des 9. Diakonietages im September 1933 in Hamburg)

„Wie tief greift das Gesetz für die Ordnung der nationalen Arbeit hinein in unseren praktischen Dienst! Da sehen wir ursprüngliche Gedanken der christlichen Ethik Gestalt gewinnen.“ (Bodelschwingh 1935; Zitiert nach Maaser, Wolfgang (2013): Das Konzept und die Idee der Dienstgemeinschaft zwischen 1934 und 1952. In: Maaser/Eurich (2013): Diakonie in der Sozialökonomie S. 322.)

Mehr Identifikation und Zustimmung gehen nicht.

Formell galt die Weimarer Verfassung auch im nationalsozialistischen Staat fort, wurde jedoch durch „verfassungsbrechende Gesetze“ (Reichstagsbrandordnung und Ermächtigungsgesetz 1933) weitgehend außer Kraft gesetzt.

2. Die Entwicklung nach 1945

Mit den Kontrollratsgesetzen Nr. 40 vom 30. November 1946 und Nr. 56 vom 30. Juni 1947 wurden die nationalsozialistischen Gesetze zur Ordnung der Arbeit beseitigt. Die darauf beru-henden Tarifordnungen im öffentlichen Dienst blieben zunächst in Kraft. An ihre Stelle sollten nach dem im April 1949 beschlossenen Tarifvertragsgesetz Tarifverträge treten. Die Verhand-lungen zogen sich 14 Jahre hin. Erst am 1. April 1961 wurden die nationalsozialistischen Tarif-ordnungen durch den BAT abgelöst. (Nachweise siehe Artikel Dienstgemeinschaft Wikipedia.)

Im Caritasverband und in der Inneren Mission traten nach 1949 an die Stelle der Tarifordnungen Richtlinien für Arbeitsverträge (1951). Folgende Formulierung wurde ab 1951 vom Central-Ausschuss der Inneren Mission für die dort geltenden Richtlinien aufgenommen:

„Die Innere Mission ist eine Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche. Alle in ihr tätigen Mitarbeiter dienen dem gemeinsamen Werk christlicher Nächstenliebe. Sie bilden ohne Rücksicht auf ihre arbeitsrechtliche Stellung eine Dienstgemeinschaft.“

Der NS-Begriff „Dienstgemeinschaft“ wurde in Kirche und Innerer Mission nach dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft wie selbstverständlich fortgeführt.

In Reaktion auf das Tarifvertragsgesetz von 1949 beschloss der Rat der EKD im Oktober 1949 eine Vorläufige Arbeitsvertragsordnung (vAVO) für den kirchlichen Dienst. Mit der vAVO wurden die Tarifordnungen von 1938 in der Kirche aufgehoben. Damit war die Notwendigkeit zum Abschluss von Tarifverträgen gegeben wie zu Zeiten der Weimarer Republik. Die westlichen Landeskirchen lehnten dies ab. Darum wurden in der verfassten Kirche die nationalsozialistischen Arbeitsordnungen weiter angewandt, während die Innere Mission ihre „Richtlinien für Arbeitsverträge verfolgte“.

Zu dieser Problemlage veröffentlichte der Jurist Werner Kalisch im Auftrage des Kirchenrechtlichen Instituts der EKD 1952 in der Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht eine grundlegende Abhandlung mit dem Titel „Grund- und Einzelfragen des kirchlichen Dienstrechts“. (Kalisch, Werner (1952) In: Zeitschrift für evangelischen Kirchenrecht. 2. Band 1952/53 S. 24-63.) In dieser Arbeit finden sich die zentralen Argumente, die in der Diskussion um die Dienstgemeinschaft von deren Verfechtern bis auf den heutigen Tag verwandt werden, hier wird auch der Begriff „Kirchliche Dienstgemeinschaft“ verwendet und gefüllt.

Werner Kalisch war ein im evangelischen Kirchenrecht seit den dreißiger Jahren ausgewiesener Fachmann, kannte die aktuellen und geschichtlichen Problemlagen, er unterstützte in den kirchenpolitischen Auseinandersetzungen die Position der nationalsozialistischen Deutschen Christen und erwies sich als Gegner der Bekennenden Kirche. Zur Ableistung des Führereides durch die evangelischen Pfarrer nahm er affirmativ Stellung. (Derselbe (1940) Die öffentlich-rechtliche Stellung des preußischen evangelischen Pfarrers vom allgemeinen Landrecht bis zur Gegenwart.)

In der Arbeit von 1952 zitiert er als ersten Satz den Artikel 137 Abs. 2 der Weimarer Verfassung vom 11. August 1919:

„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihr Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

Dieser Artikel wurde unverändert als Teil des Artikels 140 in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 übernommen.

Kalisch gibt ihm in seiner Arbeit eine weitreichende, wegweisende, von allen kirchlichen und diakonischen Institutionen und Instanzen übernommene und bis heute gültige Deutung, die erst in jüngerer Zeit von einzelnen Autoren in Frage gestellt wird. (Schlink, Bernward (2013) Die Angelegenheiten der Religionsgesellschaften. In: Juristen Zeitung 5/68 S. 209-218. Kress, Hartmut Wie zukunftsfähig ist die „kirchliche Selbstbestimmung“ in Deutschland? Referat vom 22.01.2020)

Kalisch behauptet:

„Durch diese Vorschriften des Verfassungsrechts ist staatlicherseits den Kirchen in ganz Deutschland das Recht zur eigenen Rechtsetzung und eigenständigen Verwaltung gewährleistet. Diese kirchliche Autonomie ist von ebenso grundsätzlicher wie aktueller Bedeutung.“ (Kalisch Grund- und Einzelfragen S. 57)

Die Autonomie der Kirchen wird vom Autor weit gefasst und umfasst seiner Meinung nach das Recht, ein kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht zu schaffen, das von staatlicher Gesetzgebung unabhängig sei. Das gelte nicht nur für Geistliche, Kirchenbeamte und Ordensangehörige, son-dern auch für die in den kirchlichen Einrichtungen beschäftigten Angestellten und Arbeiter, denn sie bilden eine „Dienstgemeinschaft“:

„Aller Dienst in der verfassten Kirche und ihren Werken ist eine Einheit, weil es sich dabei überall um Arbeit im Weinberge des Herrn, um Dienst in der Gefolgschaft Christi als des Herrn und Hauptes der Kirche handelt … Das ist allen noch so verschiedenen Funktionen des einen Dienstes in der Kirche und ihren Werken lebendige Bezeugen der frohen Botschaft verbindet alle darin Stehenden zu einer großen Gemeinschaft des Dienstes. Mit dieser vorgegebenen Dienstgemeinschaft ist der Kirche aufgegeben die Gestaltung eines eigenen kirchlichen Dienstrechts für alle kirchlichen Dienstzweige als einer kircheneigenen Angelegenheit im Sinne der eingangs wiedergegebenen Verfassungsbestimmungen.“ (Kalisch Grund- und Einzelfragen S. 31/32)

Die Gestaltung des eigenen Dienstrechts sieht dann im Blick auf Tarifverträge nach Kalisch so aus:

„Das Institut des Tarifvertrages beruht auf dem Gedanken des Interessengegensatzes zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der Tarifvertrag soll der Ausbeutung der Arbeitskraft der wirtschaftlich schwachen Arbeitnehmer durch den überlegenen Arbeitgeber dadurch wehren, dass dem Arbeitgeber die reale Macht der in Gewerkschaften zusammengeschlossenen Arbeitnehmer gegenübertritt. Mit dem Tarifvertrag ist von Anfang an dieses Gegenüber und die Möglichkeit eines Machtkampfes gegeben, wobei in diesem Machtkampf von Seiten der Arbeitnehmer gegebenenfalls der Streik als schärfste Waffe eingesetzt zu werden pflegt. Gerade dieses Kampfmittel des Streiks, das häufig benutzt wird, um den Abschluss oder die Abänderung von Tarifverträgen zu erzwingen, zeigt, wie das Institut des Tarifvertrags einer säkularen Vorstellungswelt entstammt, die mit dem Wesen der Kirche zutiefst im Widerspruch steht. In der Kirche kann es keinen Streik geben, weil Christus der Herr der Kirche ist und alle Diener der Kirche im Dienst Christi stehen. Deshalb kann es auch keinen legitimen Gegensatz zwischen Kirchenleitung und Gesamtheit der kirchlichen Dienstnehmer und schon gar nicht einen Machtkampf zwischen beiden oder gar zwischen Kirchenleitung und einer außerhalb der Kirche stehenden Arbeitnehmervereinigung geben. Deshalb ist der Tarifvertrag ein für den Kirchendienst nicht angemessenes Mittel zur Bestimmung des Inhalts der Einzelarbeitsverträge.“ (Kalisch Grund- und Einzelfragen S. 57/58)

Eine eigentümliche Position spricht aus diesem Zitat Kalischs: In den 30er Jahren steuerte der nationalsozialistische Staat die Arbeitswelt einschließlich der Kirchen und die Kirchen folgten zustimmend. Nun aber soll der demokratische Staat bei der Gestaltung des Arbeitsrechts zurückgewiesen werden. Und dies mit Hilfe einer Verfassung, die der nationalsozialistische Staat zu seiner Zeit faktisch weitgehend abgeschafft hatte, und zu deren Verteidigung die damalige Kirche eben nichts beigetragen hat.

Kalisch übernimmt den Begriff der Dienstgemeinschaft auf dem Weg über die „Richtlinien für Arbeitsverträge“ der Diakonie von 1951 (Kalisch Grund- und Einzelfragen S. 30 Anm. 14 und S. 31 Anm. 17) und überhöht ihn durch eine theologische Einbettung. Inhaltlich dagegen schließt er an die ursprüngliche Ausrichtung des NS-Begriffs an.

Um nun nach dem Gesagten zu verdeutlichen und zu ergänzen, wie nahe die seither beschworene Kirchliche Dienstgemeinschaft der nationalsozialistischen ist, wird die folgenden Synopse dargestellt:

Nationalsozialistische Dienstgemeinschaft
1934
Kirchliche Dienstgemeinschaft
(nach Kalisch) 1952
Außerkraftsetzung des Arbeitsrechtes des demokratischen RechtsstaatesHerausnahme aus dem Arbeitsrecht des demokratischen Rechtsstaates
Abwesenheit von GewerkschaftenAbwesenheit von Gewerkschaften
Keine BetriebsräteKeine Betriebsräte
Keine TarifautonomieKeine Tarifautonomie
Keine TarifverträgeKeine Tarifverträge
Kein StreikrechtKein Streikrecht
Führer-/GefolgschaftsprinzipReligiös überhöhtes Treue-/Gefolgschaftsprinzip

Die Synopse zeigt uns, nicht nur der Begriff „Dienstgemeinschaft“ ist von den Nationalsozia-listen übernommen worden, sondern auch wesentliche Bestandteile seiner Inhalte. Die EKD knüpft nach 1945 nicht an Weimar an, sondern schreibt Realitäten von 1934 fort.

In der Folge von Kalischs grundlegenden Festlegungen wird die „Dienstgemeinschaft“ zu einer kirchlichen Erfolgsgeschichte. Kritiker werden leidenschaftlich angegangen. In den folgenden Jahrzehnten befassen sich Theologen und die theologische Wissenschaft nur selten mit dem Thema. Kirchliche und diakonische Arbeitsrechtler behalten das Heft in der Hand und sorgen dafür, dass Kirche und Diakonie das neue Betriebsverfassungsgesetz (1952) nicht übernehmen müssen, vom Tarifvertragsgesetz ausgenommen werden und das grundgesetzlich garantierte Streikrecht im Bereich von Kirche und Diakonie nicht zur Anwendung kommt.

3. Auseinandersetzungen um die „Dienstgemeinschaft“

Nach und nach müssen unter dem Druck der Verhältnisse entsprechende Ersatzregelungen durch Kirchengesetze geschaffen werden, die in gebührendem Abstand den weltlichen Regelungen folgen.

1. Zwanzig Jahre nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 beschließt die EKD 1972 ihr „Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen (sic)“ unter dem Dach ihrer „Dienstgemeinschaft“ in dem es in der Präambel heißt:

„Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche verbindet alle Mitarbeiter. Für diese Dienstgemeinschaft hat die Synode das folgende Kirchengesetz beschlossen.“

2. Anstelle des Tarifvertragsgesetzes (seit 1949) beschreiten Kirche und Diakonie einen eigenständigen „Dritten Weg“ mit dem sogenannten „Arbeitsrechtregelungsgesetz“ (1977 EKD, 1979 EKvW), in dem das kollektive kirchliche Arbeitsrecht unter Preisgabe des Streikrechts geregelt wird.

Die Rechtsprechung ist diesen Sonderweg der kirchlichen Dienstgemeinschaft bislang mitgegangen, hat allerdings das Streikverbot aufgehoben:

Das LAG Hamm (13.01.2011) gibt der gewerkschaftlichen Klage auf Geltung des Streikrechts in Kirche und Diakonie recht und fällt über das Arbeitsrechtsregelungsgesetz insgesamt ein hartes Urteil. Bei ihm handele sich um „kein gleichwertiges System“ und „eine Beschränkung der kollektiven Interessenvertretung“.

Das BAG (20.11.2012) bestätigt das Urteil des LAG, könne aber das „religiöse Bekenntnis zur Dienstgemeinschaft“ nicht überprüfen. Im Gegensatz dazu erklärten Kirche und Diakonie ungerührt, dass die Gerichte die Position der Kirche bestätigt hätten.

Die Berufung auf die Dienstgemeinschaft hat den Kirchen in beiden Fällen nichts genützt, weil die Gerichte bei der arbeitsrechtlichen Realität geblieben sind. Beide Prozesse wurden verloren.

Dessen ungeachtet geht die Kirche ungerührt den einmal eingeschlagenen Weg weiter. Die EKD-Synode verabschiedet auf ihrer Synode 2011 zwischen den Prozessen ein „Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz“ mit der programmatischen Formulierung:

„Kirchlicher Dienst ist durch den unverfügbaren Auftrag Jesu bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Diakonie ist Lebens- und Wesensäußerung der Evangelischen Kirche. Auf dieser Grundlage leisten alle Frauen und Männer, die beruflich in Diakonie und Kirche tätig sind, den aus dem Glauben erwachsenen Dienst am Mitmenschen. Sie wirken als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter daran mit, dass die jeweilige Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrage der Kirche erfüllen kann. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet sie zu einer Dienstgemeinschaft, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet.“

Der Streik bleibt ausgeschlossen.

Hier greift die von dem katholischen Sozialethiker Friedhelm Hengsbach vorgebrachte Kritik an der Dienstgemeinschaft, sie sei ein „Phantombegriff“ wegen ihrer „Vermischung religiöser und arbeitsrechtlicher Dimensionen“. (Lührs S. 237)

Phantombegriffe sind nicht hilfreich zur Bildung eines einheitlichen Begriffsverständnisses und einer kollektiven Anwendung.

Nützlich wurde, war und ist der Begriff als Abwehr-, Kampf- und Beschwichtigungsbegriff nach außen und nach innen. Er wurde und wird ins Feld geführt gegen die Rechte der Beschäftigten, ihrer Gewerkschaften und Verbände, um das gesamte Arbeitsrecht als kirchliches Sonderrecht selbst gestalten zu können. So nützt der Begriff allein Arbeitgebern und Gesetzgebern des kirchlichen Establishments. Gegenüber den in Kirche und Diakonie arbeitenden Frauen und Männern konnte er keine Kraft entfalten zur Entwicklung und Gestaltung einer humaneren mitbestimmten geschwisterlichen Arbeitswelt, weil er die realen Interessengegensätze der modernen Arbeitswelt verschleiert, ihren Ausgleich verbaut und in Traditionen verbleibt, aus denen sich Kirche und Diakonie bis heute nicht vollständig befreit haben.

Als Sozialpfarrer und Sozialwissenschaftler haben wir in zahlreichen Veranstaltungen und Begegnungen mit kirchlichen Mitarbeitervertreter*rinnen die Erfahrung gemacht, dass der Begriff der „Dienstgemeinschaft“ an der Basis der Beschäftigten kaum zu positiven Erfahrungen geführt hat. Das Gegenteil ist der Fall, sie erleben in der Praxis oft den Widerspruch zwischen Wort und Tat.

4. Entlastungsversuche sind verfehlte Bemühungen

Seit der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse von Hermann Lührs ist den Menschen in der Kirche erstmalig oder noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gerufen worden, was es mit dem Begriff „Dienstgemeinschaft“ auf sich hat, dass es sich um einen, wie es jetzt vielfach heißt, „belasteten“ Begriff handelt. Daraufhin gab es nicht flächendeckend, sondern sporadisch Entlastungsversuche. Dazu drei Beispiele:

Dekontaminieren

Einen falschen Weg befördert der Essener Bischof Franz-Josef Overbeck, wenn er die „Dienst-gemeinschaft“ als einen „kontaminierten Begriff“ bezeichnet. ((2012) In: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche 46 S. 18-19.) Dieses Vorgehen erweckt den Anschein, als handele es sich ursprünglich um einen unbelasteten Begriff der deutschen Spra-che, der erst durch die Einverleibung in den Nationalsozialismus vergiftet worden sei. Nahe-liegend ist dann der Gedanke, dass der frühere Zustand durch eine „Dekontaminierung“ wieder-hergestellt werden könne. Übersehen wird dabei, dass der Begriff eine genuine und exklusive Wortkonstruktion des Nationalsozialismus ist, die sonst nirgendwo vorkam. Dekontaminierung ist daher keine Option. Den nationalsozialistischen Begriff „Dienstgemeinschaft“ kann man nicht dekontaminieren, man kann ihn nur abschaffen.

Weiter entwickeln und füllen

Theologen haben Einiges zur Kritik und Skepsis gegenüber der Dienstgemeinschaft beigetragen, aber mehr noch an ihrer „Heiligsprechung“ mitgewirkt, wenn sie sich überhaupt damit beschäf-tigt haben. Nach der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse von Hermann Lührs hat sich nun z.B. der ehemalige Bischof der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck Martin Hein in einem Vortrag „Theologische Annäherungen“ den von ihm als belastet bezeichneten Begriff vorgenommen. (Vortrag im Rahmen der Veranstaltung „Auf dem ‚Dritten Weg‘ in die Zukunft?“ Kassel 11.06.2012)

An seiner Vorgehensweise zeigt sich, dass ein Phantombegriff offen ist für Beliebigkeit. Der Autor möchte zeigen, wie die Dienstgemeinschaft im „Licht der biblischen Überlieferung“ verstanden werden kann. Darum zitiert er eine Reihe von ihm ausgewählter biblischer Textstellen, um sie als Lichter über der Dienstgemeinschaft leuchten zu lassen. Die Textauswahl: Das Doppelgebot der Liebe (Mk 12,29-31); Das Gleichnis vom Weltgericht (Mat 25,40); Armenpflege der Urgemeinde (Apg 6,1-4); gerne auch Paulus (1. Kor 12) Leib und Glieder; die Kollekte für Jerusalem (2. Kor 8,4) und die reformatorische Ämterlehre.

Dieser Vorgehensweise kann dem Eindruck der Beliebigkeit nicht entgehen, sondern bestärkt ihn. Andere würden eine andere Bibelstellenauswahl treffen und andere theologische Anknüpfungspunkte anführen. Der Autor hatte die Absicht, das Verständnis der „Dienstgemeinschaft“ „so weiter zu entwickeln und zu füllen, dass dieser Begriff auch künftig theologisch sachgerecht und zugleich juristisch handhabbar zu beschreiben vermag, was die Besonderheit kirchlicher und diakonischer Arbeitsverhältnisse ausmacht.“ (S. 5)

Einen genuin nationalsozialistischen Begriff theologisch weiter entwickeln und füllen zu wollen, ist nach unserer Erkenntnis ein sinnwidriges und überflüssiges Unterfangen, weil niemand es im Ernst wollen kann, aus einem Nazi-Wort ein theologisch-kirchliches zu machen. Alle Bemühungen dieser Art sollten eingestellt werden, weil sie eine Perversion darstellen. Den nationalsozialistischen Begriff „Dienstgemeinschaft“ kann man nicht theologisch weiterentwickeln und füllen, man kann ihn nur abschaffen.

Uminterpretieren

Besonders bemerkenswert sind Entlastungsbemühungen in der Evangelische Kirche von Westfalen.

In einem von ihr von 2015 bis 2017 durchgeführten „Synodalen Arbeitsprozess“ ging es um das Thema „Das Pfarramt in der Dienstgemeinschaft unserer Kirche“. In diesem Zusammenhang wurde die „Beibehaltung und Interpretation des Begriffs“ erneut bekräftigt. Eine bewusste „Uminterpretation“ und „Umdeutung“ des NS-Begriffs wurde als notwendig erachtet. In dem ab-schließenden Bericht über den Synodalen Arbeitsprozess „Das Pfarramt in der Dienstgemeinschaft unserer Kirche“, den der Ständige Theologische Ausschuss der EKvW im November 2017 der Landessynode vorgelegt hat, heißt es dazu:

„Der Begriff ‚Dienstgemeinschaft‘ wurde tatsächlich im Nationalsozialismus in menschenfeindlicher Weise benutzt … Die bewusste Uminterpretation des Begriffs nach 1945 griff demgegenüber auf die biblisch in der Taufe begründete Gemeinschaft des Dienens zurück. Diese Umdeutung erfolgte bewusst im Lichte der Barmer Theologischen Erklärung. Die Dienstgemeinschaft ist seitdem nicht mehr Ausdruck der Volksgemeinschaft im nationalistischen Sinne, sondern eine ‚Gemeinschaft von Brüdern‘ (Barmen III) und Schwestern, in der die verschiedenen Ämter in der Kirche keine Herrschaft der einen über die anderen begründen, sondern ‚die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dienstes.“ (Barmen IV) … (Abschlussbericht 2017 „Das Pfarramt in der Dienstgemeinschaft unserer Kirche“ S. 6)

Dieser „Uminterpretation“ und „Umdeutung“ des nationalsozialistischen Begriffs „Dienstge-meinschaft“ kann nicht zugestimmt werden, ja mehr noch, sie nötigt zu eindringlichstem Wider-spruch. Jede „Uminterpretation“ und „Umdeutung“ ist überflüssig und unsinnig. Diese aber in besonderer Weise, weil sie die Barmer Theologische Erklärung missbraucht durch ihre desaströse Dialektik der Umdeutung.

Die Barmer theologische Erklärung von 1934 richtet sich gegen alle Versuche, Weltanschauungs- und Ordnungselemente des Nationalsozialismus in den Bereich der Kirche eindringen zu lassen z.B. via Dienstgemeinschaft. Der NS-Begriff, der das Führer-/Gefolgschaftsprinzip impliziert, soll nun durch Verweis auf Barmen III (herrschaftsfreie Ordnung) das Gegenteil dessen aussagen, wofür er stand und immer stehen wird. Diese Vorgehensweise ist wider den Glauben und die Vernunft, logisch und theologisch widersinnig. Dem NS-Begriff und der Fortschreibung seiner antidemokratischen Gehalte in den Kirchen haftet an und wohnt inne für alle Zeit, der Geist derer, die ihn gebildet haben.

Im Gegensatz zur „Umdeutung“ kann man sich allerdings auf die Barmer theologische Erklärung (Thesen III und IV) berufen, um nach deren Intention den NS-Begriff abzuwehren und abzuschaffen. Und weiter noch: Barmen III und IV sind hervorfragend geeignet, die Verwendung des Begriffes zu beenden und ihn durch ein neu formuliertes Leitbild und eine neue Praxis zu ersetzen. Der Begriff „Dienstgemeinschaft“ lässt sich nicht umdeuten und uminterpretieren, man kann ihn nur abschaffen. Alle Entlastungsversuche sind zum Scheitern verurteilt.

Ignorieren

Die EkvW geht einen anderen Weg: Im Verlauf des Synodalen Arbeitsprozesses „Das Pfarramt in der Dienstgemeinschaft der Kirche“ (2015-2017) sind „Fünf Thesen zur Personalpolitik der Evangelischen Kirche von Westfalen“ formuliert worden (1Annette Kurschus, Dieter Beese (Hrsg.) (2018) Der Pfarrdienst in der Dienstgemeinschaft der Kirche – Wissenschaft und Kirche im Dialog S. 17-18), deren vierte lautet:

„Kirchliches Leben ist Ausdruck einer im Priestertum aller Gläubigen begründeten Dienstgemeinschaft, in der theologische Kompetenz und soziale Gestalt aufeinander bezogen sind, eine diversitätssensible Kultur gefördert wird und Diakonie als Dimension wie auch als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche erkennbar ist.

Konsequenzen:

Beibehaltung und Interpretation des Begriffs Dienstgemeinschaft“ (Dazu: Thorsten Moos, Das Priestertum aller Gläubigen und die Dienstgemeinschaft der Kirche, in: s. Anmerkung 15 S. 45-49)

Ein völlig unvermittelter und unbegründeter Abschluss der These. Hier wird nun nicht einmal ein Entlastungsversuch unternommen. Die Beibehaltung des nationalsozialistischen Begriffs versteht sich wie von selbst.

Mit markanten Formulierungen wird kein Beitrag zur Rechtfertigung der Verwendung des Ideologems Dienstgemeinschaft in aktuellem theologischem Denken geleistet. Es sei denn, man gibt sich damit zufrieden, dass ein solcher haltloser Phantombegriff beliebig und universell verwendbar ist. Aber aufgrund der geschichtlichen Verwurzelung des Begriffs ist eine solche Vorgehensweise wenig verantwortlich.

Auch hier gilt: Der Begriff „Dienstgemeinschaft“ lässt sich nicht naiv und bedenkenlos verwenden, man kann ihn nur abschaffen.
Es war Dieter Beese, der Leiter des großangelegten Synodalen Arbeitsprozesses, der die Bedeutung des nationalsozialistischen Begriffs „Dienstgemeinschaft“ für dieses große Unternehmen klar formuliert:

„Im gegenwärtigen synodalen Arbeitsprozess ‚Das Pfarramt in der Dienstgemeinschaft unserer Kirche‘ nimmt die ‚Dienstgemeinschaft‘ gleichwohl einen prominenten Rang ein.“ (Dieter Beese, Kirchliche Personalpolitik-Impulse zum Weiterdenken, In: s. Anmerkung 17 S. 246)

Für uns bedeutet der Synodale Arbeitsprozess eine herbe Enttäuschung. Statt dass die Evangelische Kirche von Westfalen nach bald 75 Jahren als eine der letzten Institutionen in Deutschland den nationalsozialistischen Begriff aus ihrem Denken und Handeln entfernt, forciert sie eine großangelegte Neubelebung nun auch noch unter Einbeziehung aller Pfarrämter.

Wir treten darum umso nachdrücklicher ein für die Beendigung aller Entlastungsversuche und die Entfernung des Begriffs „Dienstgemeinschaft“ aus allen kirchlichen Texten und Kontexten. Und darum fordern wir die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen auf, alle dafür notwendigen Maßnahmen zu ergreifen im Bereich der westfälischen Kirche und der EKD.

5. Wichtige Ansatzpunkte

Ein großer Schritt ist innerkirchlich bereits getan. Das Hauptkampffeld der Dienstgemeinschaftsverfechter war und ist die Abwehr der Tarifverträge mit Streikrecht. Die EKD-Denkschrift von 2015 „Solidarität und Selbstbestimmung im Wandel der Arbeitswelt“ hat hier nach den von Kirche und Diakonie verlorenen Prozessen eine neue Situation geschaffen. Sie formuliert eine Würdigung des Streiks, die auch in Kirche und Diakonie zu neuem Nachdenken führen sollte:

„Der Streik ist kein Selbstzweck. Er dient der Erzwingung einer Einigung, die sonst blockiert wäre. Insofern manifestiert sich im Streikrecht die Zivilisierung des Konflikts … Sozialethisch ist das Streikrecht deswegen von hoher Dignität, da es die Schwächeren im Konflikt schützt.“ (S. 80)

Aus dieser Würdigung folgt für die Denkschrift die Forderung: „Ein allgemein verbindlich geltender Flächentarifvertrag Soziale Dienste ist eine … wichtige Option.“ (S.129) Der Kampfbegriff „Dienstgemeinschaft“ ist endlich aufzugeben.

Ein weiterer Schritt ist gesamtgesellschaftlich bereits seit langem vollzogen worden. Das NS-Wort „Dienstgemeinschaft“ wurde aus dem deutschen Wortschatz entfernt.

„Das große Wörterbuch der deutschen Sprache“ aus dem Duden Verlag enthält von der ersten Auflage 1976 bis zur aktuellen Auflage 1999 dieses Wort nicht!

„Das deutsche Universalwörterbuch“ aus dem Duden Verlag enthält von der ersten Auflage 1983 bis zur aktuellen Auflage 2019 dieses Wort nicht.

Auch ein Blick in die Zeit vor dem Nationalsozialismus 1933 führt zu einem eindeutigen Ergebnis:

a) In dem Faksimile-Nachdruck des Originals „Vollständiges orthographisches Wörterbuch der deutschen Sprache von Konrad Duden“ von 1880 ist der Begriff „Dienstgemeinschaft“ nicht enthalten.

b) Ebenso fehlt dieser Begriff in der Ausgabe aus dem Jahr 1933 „Der Volks-Duden: Neues dt. Wörterbuch“.

Im deutschsprachigen Raum sind es nur die beiden christlichen Kirchen und ihre Wohlfahrtseinrichtungen, die am Gebrauch des ideologischen genuin nationalsozialistischen Begriffs „Dienstgemeinschaft“ festhalten, wobei die EKvW soweit geht, in der Gegenwart, wie wir gezeigt haben, in voller Kenntnis der historischen Genese des Begriffs im Nationalsozialismus einen Diskussionsprozess zu gestalten unter dem Titel „Das Pfarramt in der Dienstgemeinschaft unserer Kirche“, in dem sie die „Beibehaltung und Interpretation des Begriffs ‚Dienstgemeinschaft‘ als „Lebens- und Wesensäußerung der Kirche“ proklamiert.

Unsere Gegenwart ist belastet, geprägt und zerrissen von vielfältigen Erscheinungen des Neonationalsozialismus, seines Rassismus´ und seiner Inhumanität. Es ist gut, dass die Kirche dazu eindeutig Stellung nimmt. Dies bleibt aber im Kern unvollständig und sogar unglaubwürdig, wenn ein genuin nationalsozialistischer Begriff in ihrer Mitte 75 Jahre lang ignorant benutzt und in Teilen praktisch fortgeschrieben worden ist und dies heute in seiner Bedeutung noch gesteigert werden soll.

Diesen Weg können und wollen wir nicht weiter mitgehen.

Deshalb hoffen wir auf ein baldiges Handeln der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen zur Entfernung des ideologischen genuin nationalsozialistischen Begriffs Dienstgemeinschaft nun endlich auch aus dem Wortschatz der christlichen Kirchen in unserem Land.

„Wörter sind nicht unschuldig, können es nicht sein, sondern die Schuld der Sprecher wächst der Sprache selber zu. Fleischt sich ihr gleichsam ein.“
(Dolf Sternberger, Gerhard Storz, Wilhelm E. Süskind: Aus dem Wörterbuch des Unmenschen, München 1968, 3. Auflage S. 12)

9 Gedanken zu „Text der Eingabe“

  1. Ein paar Funktionspfarrer im Ruhestand verfassen nun eine Publikation die keinem weiterhilft. So etwas haben sie sicherlich auch schon während ihres Berufslebens getan. Oder geht es nur darum, den eigenen Namen mal wieder auf einer Broschüre zu lesen und an seine Wichtigkeit zu erinnern, die doch längst vergangen ist?

  2. Hallo Baldur,
    wie wäre es mal mit einer inhaltlichen Auseinandersetzung der Eingabe statt polemisch auf die Verfassenden dieser Eingabe einzugehen?
    Für mich hilfreich wären Lösungsvorschläge für die Kirchen und ihrer Caritas und Dieakonie.
    Einer reinen Kopie der „weltlichen“ Lösung stehe ich fragend gegenüber. Gibt es phantasievolle alternative Lösungen der Konfliktlösung, welche das „kollektive Betteln“ in den Kommissionen verhindern können?

  3. Vielen Dank für diese längst überfällige Diskussionserneuerung. Warum nur ist es für die Kirchen so schwer, von diesem vergifteten Begriff der Dienstgemeinschaft abzurücken. Schlägt man das neue Testament auf, so steht da: „Im Anfang war das Wort, und das Wort war bei Gott, und Gott war das Wort.“ Wörter haben eine Bedeutung, ein Gewicht, eine Wirklichkeit, die Kraft, Realität zu schaffen. Sie zeugen auch und besonders in der Kirche von einer Geisteshaltung.
    Das Streben danach, in der Kirche einen anderen Umgang miteinander zu finden und einen besonderen Blick aufeinander zu haben wird hier aber blockiert. Lassen wir die Dienstgemeinschaft als Begriff fallen und besinnen wir uns darauf, tatsächlich eine andere Haltung im Miteinander zu entwickeln. Dann müssen wir keine Streiks verbieten, wir brauchen sie nicht. Und wir als Kirche werden wieder nach innen und außen glaubwürdiger.

  4. Ich zitiere aus Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, 7. Auflage:
    „Die Dienstgemeinschaft, nach der die Kirchen ihre Arbeitsverhältnisse ausrichten, ist kein Verband im Rechtssinne. Mit dem Begriff wird auch keine soziologische Gemeinschaft definiert, sondern mit ihm wird das Leitprinzip des kirchlichen Dienstes benannt, damit er glaubwürdig als Teilhabe am Heilswerk Jesu Christi in Erscheinung tritt. Diese Zielsetzung bestimmt auch seine arbeitsrechtliche Ordnung. Mit dem Leitbild einer Dienstgemeinschaft wird nicht der Anspruch erhoben, das Arbeitsverhältnis auf eine der Privatautonomie wesensfremde, kircheneigene Rechtsgrundlage zu stützen, und es wird insbesondere auch nicht die These verfochten, das Arbeitsverhältnis als Teil einer Betriebsgemeinschaft zu begreifen.
    Wie wenig man mit der ideengeschichtlichen Grundlage der kirchlichen Dienstgemeinschaft vertraut ist, zeigen die Gegner einer Kirchenautonomie im Arbeitsrecht, wenn sie hier die Parallele zur nationalsozialistischen Betriebsgemeinschaft ziehen. Mit einer Dürftigkeit, die man schwerlich überbieten kann, begründet man sie durch den Hinweis, dass die Kirchen während des Dritten Reiches, soweit sie Arbeitnehmer beschäftigten, dem Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben vom 23.3.1934 unterstellt waren und in diesem Gesetz der Begriff der Betriebsgemeinschaft für den Sprachgebrauch des öffentlichen Dienstes durch den Begriff der Dienstgemeinschaft ersetzt worden war. Dass nicht diese Dienstgemeinschaft gemeint ist, wenn die Kirchen die Dienstgemeinschaft zum maßgebenden Strukturelement des kirchlichen Dienstes erklären, kann nur verkennen, wer vom Christentum nichts gehört hat.“
    Damit ist dann auch das Thema erstmal geklärt. Grüße aus der Katholischen Kirche.

    1. Sehr geehrter Herr Richartz,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Selbstverständlich ist Ihnen unbenommen zu glauben, was Sie möchten. Die von Ihnen zitierte Passage aus Arbeitsrecht in der Kirche von Richardi entspricht aber nicht dem aktuellen Forschungs- und Wissensstand, wie wir in unserer Eingabe an die Kirchenleitung der EKvW dargelegt haben. Das nur zur Klar- und Richtigstellung jenseits aller Glaubensüberzeugungen.

      Jürgen Klute

    2. Ulrich Richartz zitiert einen Text von Reinhard Richardi, den er offenbar als finale Kritik an unserem Text „Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft“ versteht, weil er dem Zitat einen eigenen hämischen Schlusssatz anfügt.
      Professor Reinhard Richardi (geb. 1937) ist ein hochangesehener und hochgeachteter Gelehrter vor allem auf dem Gebiet des Kirchlichen (katholischen) Arbeitsrechts, der neben seiner Forschungs- und Lehrtätigkeit an der Universität Regensburg bis 2005 mit vielen wichtigen Ämtern betraut und mit einer Reihe hoher kirchlicher und staatlicher Auszeichnungen geehrt wurde.
      Sein Standardwerk „Arbeitsrecht in der Kirche – staatliches Arbeitsrecht und kirchliches Dienstrecht“ erschien im Jahre 2000. Am 12.12.2019 ist die 8. (neubearbeitete) Auflage ausgeliefert worden. Und hier zeigt sich nun das Dilemma von Ulrich Richartz. Er zitiert ohne Jahresangabe aus der 7. Auflage, die schon im Jahre 2015 erschienen ist. Damit steht fest, dass Reinhard Richardi unseren Text „Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft“ nicht gekannt hat, der im Mai 2020 veröffentlicht worden ist. Damit geht Richardis machtvolle, inquisitorische Polemik spurlos an uns vorbei, und Ulrich Richartz hat sich vergriffen.
      Im Übrigen würden wir, wenn wir betroffen wären, darlegen, dass wir von einem anderen Stand der Forschung ausgehen, der unseren Weg prägt.
      Ein Blick auf die Synopse auf Seite 7 unserer Eingabe genügt, um unseren aktuellen Ansatz zu verstehen, dem Ulrich Richartz nichts entgegenzusetzen hat.
      Wolfgang Belitz

    3. Lieber Herr Richartz!
      Gibt es ihre verdienstvollen Ausführungen auch in geruckter Form? Wir in Württemberg beginnen auch gerade eine Diskussion zu diesem Thema; hier sehr schwierig. Aber als Synodaler mit Herz für Arbeitsreicht und Diakonie muss es sein!!!

  5. Die Ablehnung des Begriffs „Dienstgemeinschaft“ wird von den Autoren mit seiner Erschaffung und Verwendung durch den Nationalsozialismus begründet. Das halte ich für nachvollziehbar. Mit diesem Begriff sollte in der Zeit nach dem 2. Weltkrieg die „Andersartigkeit“ des kirchlichen Arbeitsrechts begrifflich erfasst werden. Auf diese „Andersartigkeit“ wurde bereits von Bischof Dibelius in seinem bekannten Brief v. 12.6.1951 hingewiesen. In diesem Brief findet sich der Begriff „Dienstgemeinschaft“ allerdings nicht. Mit der Ablehnung des Begriffs wird jedoch die Frage, ob das kirchliche Arbeitsrecht gegenüber dem staatlichen „andersgeartet“ ist, nicht beantwortet. Sollten die Autoren die Auffassung der wohl noch herrschenden Meinung in Rechtsprechung, Literatur und Kirche teilen, hätten sie dazu Stellung nehmen sollen, wie diese „Andersartigkeit“ nunmehr begrifflich gefasst werden könnte. Wenn sie diese Meinung aber nicht teilen, hätten sie die Konsequenzen einer Übernahme des staatlichen Arbeitrechts im kirchlichen Bereich reflektieren sollen. Die Ablehnung eines Begriffs ist zunächst „destruktiv“ und führt nicht weiter. Meine Frage: “ Quod nunc?“

  6. Liebes Autorenkollektiv,

    Ich möchte einen neuen diakoniegeschichtlichen Aspekt einbringen. Der Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e. V. verwendet den Begriff Dienstgemeinschaft erst seit Änderung seiner Grundordnung 1952. Zuvor, d. h. spätestens ab 1929, verstand er sich als Lebens-, Glaubens- und Arbeitsgemeinschaft, nunmehr als Lebens-, Glaubens- und Dienstgemeinschaft. Die Begrifflichkeit wurde in die Satzung des Kaiserswerther Verbandes übernommen.

    Die dreifache Gemeinschaft der Diakonissen – miteinander leben, glauben und arbeiten bzw. seit 1952 dienen – ist eine andere, diakonische Perspektive auf Dienstgemeinschaft, die nicht von der NS-Ideologie („Volksgemeinschaft“) hergeleitet sein kann.

    Der verpönte Ausdruck DG ist eine Übertragung der rassistischen Volksgemeinschaft in die Arbeitswelt, ungeachtet des christlichen Bekenntnisses. Das diakonische Verständnis von DG aus der Nachkriegszeit wurde in der Debatte jedoch offenbar nicht berücksichtigt.

    Was spricht dagegen, den Begriff DG mit neuen, diakonischen Inhalten zu prägen?

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